Lernfeld 13

Verjährung

Jana Maria Kössel – 31.3.2023

Verjährung bedeutet, dass man keinen Anspruch mehr hat, seine Forderungen vor einem Gericht einzuklagen.

Rechnungen verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt immer zum Jahresende (31.12).

Die Frist fängt erst an zu laufen, wenn die Rechnung fällig ist.

Zum Beispiel: die Behandlung vom 24.12.2019 wird am 20.01.2020 in Rechnung gestellt. Die Verjährungsfrist beginnt also erst zum 31.12.2020.

Nach Ablauf der Frist kann der Schuldner die Zahlung verweigern (= Einrede der Verjährung).

Wurde trotzdem bezahlt, kann das Geld nicht mehr zurückgefordert werden. Die Forderung bestand schließlich zurecht.

Erkennt der Schuldner seine Schulden an, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt von vorne (taggenau + 3 Jahre). Es gibt verschiedene Möglichkeiten für eine Schuldanerkennung...

Teilzahlung (von 100€ Schulden werden 5€ bezahlt).

Schuldschein wird unterschrieben (Schuld wird anerkannt).

Zinszahlung (Zahlung in kleinen Portionen + Zinsen).

Bitte um Stundung (Zahlungsaufschub).

Bei einem gerichtlichen Schritt wird die Frist für 6 Monate gestoppt. Die Zeit wird einfach ans Ende gehängt (Frist läuft dann bis zum 30.06 anstatt 31.12).

Zu den gerichtlichen Schritten gehören unter anderem die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids oder die Erhebung einer Klage.

Wird ein Anspruch gerichtlich festgestellt, wird die Frist ab Zeitpunkt des Urteils (taggenau) um 30 Jahre verlängert.

Das ist bei einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid der Fall.