GOZ - Abrechnung
Füllungen
Jana Maria Kössel – 5.9.2022
2030: besondere Maßnahmen beim füllen oder präparieren (separieren, störendes Zahnfleisch beseitigen oder Blutung stillen)
1. je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 2. 2040 (Kofferdam) kann zusätzlich abgerechnet werden
2040: Anlegen eines Kofferdams / Spanngummis
1. je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 2. zusätzlich zu 2030 möglich
Füllungen: einschließlich Unterfüllung und Matrize oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung. Als Materialien können Amalgam oder Zement verwendet werden (ohne Adhäsivtechnik).
2050: einflächige Füllung
2070: zweiflächige Füllung
2090: dreiflächige Füllung
2110: mehr als dreiflächige Füllung
Füllungen in Adhäsivtechnik (auch mit Mehrschichttechnik möglich)...
2060: einflächige Füllung in Adhäsivtechnik
2080: zweiflächige Füllung in Adhäsivtechnik
2100: dreiflächige Füllung in Adhäsivtechnik
2120: mehr als dreiflächige Füllung in Adhäsivtechnik
2180: Aufbaufüllung (einmal je Zahn)
2195: konfektionierter Schraubenaufbau oder Glasfaserstift
1. je Zahn einmal 2. nicht zusammen mit ein- oder zweiflächigen Füllungen
2130: Kontrolle, polieren / finieren einer Füllung in einer separaten Sitzung. Auch schon vorhandene Restaurationen können nachpoliert werden.
1. in getrennter Sitzung 2. auch für alte Füllungen, Kronen, Inlays usw.
Anders als bei BEMA (= sK), kann die Position ohne zeitliche Einschränkung abgerechnet werden.
2330: Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei sehr tiefer Karies (indirekte Überkappung)
1. je Kavität einmal (gibt es mehrere getrennte Löcher die pulpanah sind, kann für jedes Loch die Position abgerechnet werden)
2340: Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden Pulpa (direkte Überkappung)
1. je Kavität einmal