Lernfeld 9
Mangelhafte Lieferung
Jana Maria Kössel – 10.4.2022
Manchmal werden Waren mit Mängeln geliefert. Sie sind also nicht so wie gewünscht und bestellt. Es gibt mehrere Arten von Mängeln...
Sachmängel:
Falsche Werbeaussagen (z.B. ohne Zucker, obwohl Zucker drin ist).
Falsche Bedienungsanleitung (Produkt wird durch fehlerhafte Anleitung falsch zusammengebaut und geht deswegen kaputt).
Mängel in der Menge (falsche Anzahl wird geliefert).
Fehler in der Beschaffenheit (Dellen oder Kratzer im Produkt).
Fehler in der Art (Farbe oder Größe ist falsch).
Rechtsmängel:
Das Produkt ist zwar in Ordnung, aber der Käufer wird nicht Eigentümer (z.B. bei gestohlener oder unversteuerter Ware).
Die Mängel können offen (gleich sichtbar) oder versteckt (erst im Laufe der Nutzung sichtbar) sein.
Außerdem unterscheidet man, ob der Verkäufer von dem Mangel wusste oder nicht.
Wusste der Verkäufer davon und hat nichts gesagt, wurde der Mangel arglistig verschwiegen.
Wusste der Käufer nichts davon, ist es ein unbekannter Mangel.
Allerdings muss man ganz klar abgrenzen: gefällt einem die Ware nur nicht mehr oder hat der Käufer den Mangel bei Kauf angegeben, ist es kein Mangel.
Ist ein Mangel aufgetreten, hat man natürlich ein Recht auf ein fehlerfreies Produkt. Es wird zwischen vorrangigen und nachrangigen Rechten unterschieden...
Vorrangige Rechte (Nacherfüllung):
Das Produkt wird repariert (Nachbesserung) oder umgetauscht (Ersatzlieferung).
Der Käufer kann die Art der Nachbesserung wählen. Ist diese aber unverhältnismäßig teuer, kann sie abgelehnt werden.
Ist die Nacherfüllung nicht möglich, hat der Käufer Anspruch auf die nachrangigen Rechte (Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag).
Um die nachrangigen Rechte gültig zu machen, müssen erst 2 Nacherfüllungsversuche gescheitert sein oder die Nacherfüllung unmöglich / verweigert sein. Dem Verkäufer muss außerdem eine angemessene Nachfrist gesetzt werden.
Entsteht nachweislich ein Schaden durch den Fehler des Verkäufers, kann man zusätzlich noch Schadensersatz verlangen.