Lernfeld 13
Mahnung
Jana Maria Kössel – 30.3.2023
Manchmal passiert es, dass Rechnungen nicht bezahlt werden.
Ein Zahlungsverzug kostet immer Zeit und Geld, weswegen es wünschenswert ist, diesen zu vermeiden.
Man könnte zum Beispiel vorher die SCHUFA überprüfen oder die Mehrkosten direkt bezahlen lassen.
Es macht Sinn die Rechnung gleich nach der Behandlung zu versenden oder mitzugeben. Vor der Behandlung sollte gut aufgeklärt werden, wie viel und warum es etwas kostet.
Wird eine Rechnung nicht bezahlt, kann eine Mahnung versendet werden. Oft kommt der Patient auch erst mit Zugang der Mahnung in Verzug.
Es gibt dabei keine Formvorschrift. Man könnte auch per Telefon mahnen und eine Frist setzen. Aus Beweisgründen macht es aber Sinn, die Mahnung per Post zu versenden.
Eine Mahnung ist ausreichend, um den Patienten in den Zahlungsverzug zu setzten.
Meistens werden aber bis zu 3 Mahnungen versendet. Gerichtliche Schritte sind zeit- & kostenintensiv und oft hat der Patient die Rechnung einfach nur vergessen.
1. Mahnung: sie ist mehr als Erinnerung zu sehen und sollte noch recht freundlich formuliert werden.
Die erste Mahnung sollte nach ungefähr 2-4 Wochen verschickt werden. In der Mahnung kann eine Frist zur Zahlung von ungefähr 1 Woche gesetzt werden.
Man kann auch nochmal ein Überweisungsformular oder eine Rechnung mitschicken.
2. Mahnung: der Ton sollte schon ein bisschen schärfer, aber immer noch nett sein.
Die Mahnung sollte 2 Wochen nach der ersten geschickt und eine neue Frist von 1 Woche zur Zahlung gesetzt werden.
Es können Verzugszinsen + Mahngebühren (z.B. Porto) verlangt oder angedroht werden.
3. Mahnung: der Ton kann ruhig etwas härter sein. Es ist schließlich die letzte Mahnung bevor es zum Gericht geht.
Die Mahnung sollte nach ungefähr 2 Wochen geschickt und eine Frist von 1 Woche zur Zahlung gesetzt werden.
Es können Verzugszinsen und Mahngebühren verlangt werden.
Um vor Gericht beweisen zu können, dass die Mahnung zugestellt wurde, sollte eine der Mahnungen per Einschreiben (Einwurf) versendet werden.
Die Mahnungen haben keine Auswirkung auf die Verjährung (Zeitpunkt, ab dem man keinen Anspruch mehr auf sein Geld hat).
Nach 3 Jahren (Fristbeginn 31.12) verjähren Geldforderungen.
Die Mahnung ist meistens wie ein Brief aufgebaut: Absender, Empfänger, Datum, Betreff, Anrede, Inhalt, Grußformel.
Beispiel für den Text: Sehr geehrter Patient, leider konnten wir für die oben genannte Rechnung über 100€ noch keinen Zahlungseingang feststellen. Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 23.03.2025 auf unser Konto (IBAN DE 22 2002 0000 0000 2222 33). Es wurden alle Zahlungseingänge bis zum 15.03.2025 beachtet. Falls Sie bereits bezahlt haben, beachten Sie diese Mahnung bitte als hinfällig. Mit freundlichen Grüßen, Dr. Hopps