Lernfeld 13
Rechnung
Jana Maria Kössel – 30.3.2023
Wenn der Zahnarzt einen Patienten behandelt, besteht zwischen beiden ein Behandlungsvertrag.
Der Zahnarzt muss nach den Regeln der ärztlichen Kunst und mit größter Sorgfalt behandeln, ist aber nicht zu einem Heilungserfolg verpflichtet.
Der Patient muss im Gegenzug an der Behandlung mitwirken. Er muss seine Versichertenkarte mitbringen und sich an bestimmte Regeln (z.B. nach der Extraktion nicht rauchen) halten.
Außerdem muss der Patient den abgesprochenen Betrag für die Behandlung bezahlen.
Am Ende der Behandlung bekommt der Patient eventuell eine Rechnung.
Folgendes sollte auf einer Rechnung stehen...
Datum, Namen (Patient und Behandler)
Gebührennummern mit einzelnen Steigerungsfaktoren und Beschreibungen
Zahlungsinformationen (Kontonummer) und wann die Rechnung fällig ist (bis wann bezahlt werden muss).
Grundsätzlich ist die Vergütung immer sofort nach der Behandlung fällig.
Ist keine Zahlungsfrist angegeben, kommt man erst in Verzug, wenn eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist zugesendet wird.
Ist aber eine Datum angegeben, kommt man auch ohne Mahnung in den Verzug.
Eine Ausnahme gibt es bei Unternehmern. Steht nichts anderes auf der Rechnung, müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang bezahlen, um nicht in Verzug zu kommen.
Bereits ab der ersten Mahnung können Kosten für die Mahnung und Verzugszinsen berechnet werden.
Es gibt einen Basiszinssatz, welcher von der Deutschen Bundesbank festgelegt wird.
Der maximale Zinssatz, welcher verlangt werden darf, ist bei Verbrauchern 5% und bei Unternehmern 9% über dem Basiszinssatz.
Die Höhe des Zinssatzes lässt sich berechnen, indem zum Basiszinssatz 5% oder 9% addiert werden. Zum Beispiel: 1,62 + 5% = 6,62% bzw. 1,62 + 9% = 10,62%